OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Umgangsanordnung
1) Nur ausnahmsweise kann die Einhaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung mit dem entgegenstehenden Kindeswillen begründet werden.
2) Anderenfalls wird ein Ordnungsgeld gegen den entsprechenden Elternteil verhängt.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf findet eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt, auch wenn die Kinder mittlerweile den Umgang mit dem Vater ablehnen.
Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nur dann entgegenstehen, wenn darauf auch ein Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt wird. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt nur dann, wenn der Verpflichtete Gründe darlegt und detailliert erläutert, die ihn an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert haben und er die Zuwiderhandlung deshalb nicht zu vertreten hat.
Hierfür genügt der entgegenstehende Wille der Kinder allein nicht. Vielmehr muss dargelegt werden, wie auf die Kinder eingewirkt wurde, um sie zum Umgang mit dem Vater zu bewegen. Auf eine Empfehlung des Jugendamtes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da auch das Jugendamt nicht berechtigt ist, sich über Anordnungen des Gerichts hinwegzusetzen.