OLG Frankfurt a. M.: Neues zum Ehegattenunterhalt
Bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt ist der Naturalunterhalt, den ein betreuender Elternteil aus eigenen Einkünften für die gemeinsamen, bei ihm lebenden Kindern aufbringt, vor der Berechnung der Unterhaltsquote von seinem bereinigten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Die Höhe der Abzugsposition ergibt sich rechnerisch aus der Differenz zwischen dem aus den beiderseitigen Einkünften ermittelten Barbedarf der Kinder einerseits und dem vom barunterhaltspflichtigen Elternteil aufgebrachten Unterhalt andererseits.
Insbesondere im Hinblick auf die inzwischen ergangene Entscheidung des BGH vom 29.09.2021 zum Aktenzeichen XII ZB 474/20 ist bei der Praktizierung eines Residenzmodells zu Gunsten des betreuenden Elternteils ein ungedeckter Naturalkindesunterhaltsbedarf in Abzug zu bringen. Dieser wird durch Bildung der Differenz des Zahlbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem gemeinsamen Einkommen der Eltern und dem von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nach seinem eigenen Einkommen zu zahlenden geringeren Betrag ermittelt. Nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. beschränkt sich die Anrechnung nicht auf Fälle außergewöhnlich guter Einkommensverhältnisse.